DAS KLEINGEDRUCKTE
Dies sind unsere Vertragsbedingungen für Standbetreiber*innen bei Dissen skurril.
Bei Fragen sprecht uns gerne an.
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Veranstalter:
Ihg.-Event GbR
In der Loh 24 · 49201 Dissen am Teutoburger Wald
Tel.: 05421 933161 · Fax: 05421 933163
e-mail: info@ihg-dissen.de
www.dissenskurril.de
Nachfolgende Vertragsbedingungen sind unabdingbare Bestandteile des Standplatzmietvertrages und werden mit der Bezahlung vollständig anerkannt.
§1 Zustandekommen des Standplatzmietvertrages
a) Vertragsschluss
Erhält die*der Bewerber*in eine Zulassung (Vertrag/ Rechnung), ist dies ein verbindliches, zeitlich befristetes Vertragsangebot der ihg.-Event GbR (im Folgenden: Veranstalter) an die*den Bewerber*in (im Folgenden: Standbetreiber*in), das bis zu dem in der Zulassung genannten
Vertragsrückgabetermin aufrecht erhalten wird. Die Annahme des Vertrages erfolgt, in dem die*der Standbetreiber*in den Vertrag fristgerecht und unterzeichnet an den Veranstalter zurücksendet und den Rechnungsbetrag fristgerecht vollständig bezahlt (Eingang auf dem Konto des Veranstalters). Ungedeckte Schecks oder unvollständige Zahlungen gelten als nicht bezahlt, evt. Fristen als nicht eingehalten. Eventuelle Scheck-Rückrechnungskosten gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
Eine verspätete Zahlung stellt ein neues Vertragsangebot des*der Bewerber*in dar, eine Standplatzvermietung kommt in diesem Fall nur bei Ausstellung einer Aufbaugenehmigung durch den Veranstalter zustande. In diesem Fall stellt die Aufbaugenehmigung die Annahmeerklärung des Veranstalters dar.
b) Aufbaugenehmigung
Nach vollständiger Bezahlung der Rechnung (Vertragsschluss) erhält der*die Standbetreiber*in die sog. „Aufbaugenehmigung“, die den Vertragsschluss dokumentiert bzw. bei verspäteter Zahlung den Vertragsschluss herbeiführt und ohne die der Aufbau nicht gestattet ist. Sie ist nicht übertragbar, muss während der Veranstaltung (inkl. Auf- und Abbau) permanent am Stand mitgeführt werden und Kontrolleur*ìnnen des Veranstalters, der Polizei, der Stadt Dissen oder anderen Behörden auf Verlangen vorgezeigt werden.
c) Absagen
Können Standbetreiber*innen seinen*ihren geschlossenen Vertrag, egal aus welchem Grund, nicht erfüllen, wird bei einer Absage bis zu 3 Monate vor der Veranstaltung keine Standmiete erhoben, bei einer Absage bis zu 1 Monat vor der Veranstaltung 50% der Standmiete, bei kurzfristigen Absagen unter 4 Wochen vor der Veranstaltung werden 100% der Standmiete fällig.
§2 Auf-/ Abbau-/ Veranstaltungszeiten
Aufbauzeiten:
Auf-, Abbau- und Öffnungszeiten werden spätestens mit der Aufbaugenehmigung mitgeteilt, sind in der Regel bereits im Vertrag genannt.
In der Zone 1 (Bühnennähe) müssen die maximalen Öffnungszeiten eingehalten werden. Der Verkauf an den Ständen ist (ohne Musik, Lautsprechereinsatz u.ä.,) jeweils 30 Minuten nach o.g. Veranstaltungsende erlaubt, keinesfalls jedoch länger. Den Anordnungen der Behörden, insbesondere der Polizei ist folge zu leisten.
§3 Versorgung Strom/ Wasser
a) Allgemeines
Alle vom*n der Standbetreiber*in verwendeten Kabel und Schläuche müssen behördlichen und sicherheitsrechtlichen Anforderungen entsprechen und gesichert (z.B. gegen Stolpergefahr, Regeneinwirkung usw.) verlegt werden. Kabel und Schläuche sind fortwährend, mehrmals täglich, zu überprüfen. Stromkabel dürfen aufgrund der Wärmeentwicklung nicht aufgerollt sein.
Der/die Standbetreiber*in haftet für sämtliche Schäden, die dem Veranstalter oder Dritten aufgrund unsachgemäßen Betriebs, mangelhafter Installation/ Verlegung oder einer Verletzung der Überwachungspflicht von Kabeln/ Schläuchen in dem ihm zugewiesenen Bereich durch den/die Standbetreiber*in oder eines seiner Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilf*innen entstehen. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für einen durchgehend ordnungsgemäßen Betrieb der Versorgungsanlagen; insbesondere hat er keine Schadenseinwirkung durch Dritte oder Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches liegen, zu vertreten. Hiervon unberührt bleibt
eine Haftung wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit sowie für Körperschäden. Haftet der Veranstalter einem Dritten gegenüber wegen eines Schadens, für den im Verhältnis zwischen Veranstalter und Standbetreiber*in allein der/die Standbetreiber*in verantwortlich ist, so stellt
er den Veranstalter insoweit im Außenverhältnis schon jetzt von jeglicher Haftung frei.
b) Strom
Der Veranstalter ist für die Stromversorgung der Stände nicht zuständig. Die Firma Dierk Bollin, Elektroinstallationen (Heidbreede 18, 33829 Borgholzhausen, Tel. 05425/4414) stellt an einigen Stellen Stromanschlüsse in Marktschränken zum Betreiben der Verkaufsstände zur Verfügung.
Ob die Stände von Fa. Bollin oder dem/der Standbetreiber*in angeschlossen werden, muss der/die Standbetreiber*in im voraus (mind. 2 Wochen) mit der Fa. Bollin abstimmen.
Die Kosten für Anschlüsse und Verbrauch werden in bar während des Stadtfestes direkt an die Fa. Bollin entrichtet.
c) Wasser
Der Veranstalter bzw. eine von ihm beauftragte Firma stellt an verschiedenen Stellen Hydranten auf, von denen Wasser entnommen werden kann. Anschluss, evt. Abzweigungen oder die Verlegung der Schläuche zum Stand (inkl. deren Sicherung) obliegt dem Standbetreiber.
Abwasser darf nur in die dafür vorgesehenen Schächte eingeleitet werden (nicht in jeden Gully). Die geltende Trinkwasserverordnung auf Jahrmärkten muss eingehalten werden.
§4 Standplatz
Standbetreiber*innen dürfen nur die vom Veranstalter zugewiesene Fläche nutzen. Der Veranstalter ist berechtigt, Größe, Form und Lage des zugeteilten Platzes auch während der Veranstaltung zu verändern, soweit dies die Durchführung des Standbetriebs gemäß ursprünglicher Zuweisung nicht nachhaltig in unzumutbarer Weise verändert. Derartigen Anordnungen des Veranstalters
muss sofort und ohne Verzögerung Folge geleistet werden. Der*die Standbetreiber*in muss in Kauf nehmen, dass sich bei Beginn der Veranstaltung die Lage der übrigen Standplätze gegenüber früheren Planungen in zumutbarem Umfang verändert. Ansprüche kann er hieraus nicht herleiten. Ein Austausch des zugeteilten Platzes mit anderen Standbetreiber*innen sowie eine teilweise oder
komplette Überlassung des Platzes an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des Veranstalters nicht gestattet. Untervermietung ist grundsätzlich nicht erlaubt.
§5 Standangebote, -gestaltung und -auszeichnung
Jeder Stand muss mit Namen des/der Standbetreiber*in gekennzeichnet sein. Alle angebotenen Waren sind mit Preisen (inkl. MwSt. und mit Verkaufseinheit/ ggf. Gütebezeichnung) auszuzeichnen. Es dürfen nur Artikel angeboten werden, bzw. Getränke zum Ausschank kommen, die in der Zulassung ausdrücklich genannt sind. Sollten Produkte offensichtlich (Regelvermutung bei 30%) unter marktüblichen Preisen (durchschnittliche Vergleichspreise) verkauft werden, kann der Veranstalter den Verkauf dieser Produkte entschädigungslos untersagen; gleiches gilt bei Imitaten bzw. sog. „Markenpiraterie“. Stände, Waren, Gegenstände, Schriften und Embleme, die sich als belästigend, gefährdend oder sonst als ungeeignet erweisen, müssen sofort und entschädigungsfrei geschlossen bzw. entfernt werden. „Ungeeignet“ kann auch unzumutbare Belästigung bzw. Beeinträchtigung anderer Standbetreiber oder sonstiger Bevölkerungsgruppen sein. Der Veranstalter ist berechtigt, die Entfernung durchführen zu lassen; für insoweit anfallende Kosten haftet der*die Standbetreiber*in.
Verboten sind jegliche NS-Artikel, Messer, Waffen, waffenähnliche Geräte (auch Gasspraydosen, Laserpointer). Verboten ist auch das Aufstellen von Spiel- und Geldautomaten. Die Aufnahme von Adressen oder Bankverbindungen von Stadtfest-Besuchern ist grundsätzlich verboten (außer beim bargeldlosen Zahlungsverkehr) und bedarf einer schriftlichen Genehmigung des Veranstalters. Verlosungen oder Gewinnspiele von gewerblichen Anbietern müssen im Voraus mit dem Veranstalter abgestimmt werden.
§6 Werbematerial/ Musik/ Lautstärke
Das Verteilen oder Anbringen von Werbe- und Informationsmaterial sowie Lautsprecheransagen oder Musikdarbietungen jeder Art sind nur mit schriftlicher Genehmigung des Veranstalters zugelassen. Liegt eine solche Genehmigung des Veranstalters vor, kann diese bei akustischen oder optischen Störungen der Veranstaltung oder der Nachbarstände widerrufen werden. Bei
schweren oder wiederholten Störungen oder Belästigungen ist der Veranstalter zur fristlosen Kündigung gemäß §14 berechtigt. Im Sinne einer dauerhaft möglichst verträglichen Nachbarschaft mit den Innenstadtanwohnern verpflichtet sich der*die Standbetreiber*in, Sorge dafür zu tragen, dass außerhalb der Veranstaltungszeiten in keinem Fall Anwohner durch laute, die zulässigen
Grenzwerte überschreitende Musik belästigt werden. Bei Zuwiderhandlungen ist der Veranstalter zur fristlosen Kündigung berechtigt. Auf die Vertragsstrafenregelung in $14 dieser Bedingungen wird verwiesen.
§ 7 Einwegverpackungen/Standreinigung/ Abfall
Die Verwendung von Einweggeschirr ist nur in Ausnahmefällen gestattet. Die Verwendung muss vor Veranstaltungsbeginn vom Veranstalter schriftlich genehmigt werden. Der Verkauf von Getränken in Dosen ist verboten. Bei Ausschank von Getränken in Gläsern ist ein Pfand zu erheben. Jeder Stand muss einen Abfallbehälter aufstellen, Stände mit Speisen mindestens zwei.
Die Behälter sind regelmäßig zu leeren, spätestens, wenn sie randvoll sind. Jede*r Standbetreiber*in muss Standplatz und Umgebung (bis zum Nachbarn bzw. min. 5 m Breite) bis zur Straßenmitte täglich besenrein verlassen. Die Abfallbeseitigung auf Flächen außerhalb des eigenen Standes (außer in entspr. Abfallbehältern) ist untersagt. Packmaterialien dürfen nur innerhalb des Verkaufsstandes gelagert werden. Für die termingerechte Räumung, Reinigung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Platzes zum Veranstaltungsende
ist der Standbetreiber verantwortlich. Für die Entsorgung des Mülls wird vom Veranstalter ein
entsprechender Container an zentraler Stelle bereit gestellt. Der genaue Standort wird mit der Aufbaugenehmigung mitgeteilt.
§ 8 Ausschank von Getränken/ Behördliche Vorschriften
Sofern ein Bierausschank erfolgt und in der Zulassung ein Lieferant oder/ und eine Biermarke genannt sind, verpflichtet sich der*die Standbetreiber*in, an diesem Stand ausschließlich Getränke dieses Lieferanten und dieser Brauerei auszuschenken; im Rahmen der Preisnennung
ist auch die ausgeschenkte Biermarke zu nennen.
Grundsätzlich muss mindestens ein alkoholfreies Getränk preiswerter als das preiswerteste alkoholische Getränk angeboten werden. Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes müssen beachtet werden. Unbegrenzter Alkoholausschank gegen eine Pauschalgebühr (sog. „Flatrate-Trinken“) ist nicht gestattet.
Die Zulassung oder Aufbaugenehmigung ersetzt oder beinhaltet nicht die nach anderen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse. Gültige Vorschriften (u.a. über Preisangaben, Schanküberwachung, Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht, der Gewerbeordnung, der Arbeitsstättenverordnung, des Jugendschutzgesetzes u.a.) sind zu beachten und einzuhalten. Anordnungen von Beauftragten der zuständigen Behörden, der Stadt Dissen, des staatl. Gewerbeaufsichtsamtes, der Polizei sind Folge zu leisten.
§ 9 Lieferverkehr/Versorgungswagen
Abstellen bzw. Parken von Fahrzeugen jeglicher Art im Verkehrsraum des Stadtfestbereiches ist grundsätzlich unzulässig, außer zum Be- und Entladen während der Auf- und Abbauzeiten; danach müssen die Fahrzeuge den Bereich sofort verlassen. Fahrzeuge müssen auf dem Parkplatz „Schul- und Sportzentrum“ in der Bergstraße abgestellt werden. Feuerwehrzufahrten dürfen
zu keiner Zeit - auch nicht kurzfristig - blockiert werden.
§ 10 Standauf- und Abbau
a) Befestigungen an Bäumen, Lampen oder anderen Bauten sowie der belegten Fläche sind untersagt. Der*die Standbetreiber*in stellt mit Vertragszeichnung die Baulastträger*in, Stadt Dissen, die Grundstückseigentümer*in und den Veranstalter von allen Ansprüchen frei, die im Zusammenhang mit dieser Veranstaltung entstehen. Die Baulastträger*in und die Grundstückseigentümer*in übernehmen keine Gewähr für den Zustand und Beschaffenheit der Straßen, Wege und Grundstücke. Beschädigungen hat der Standbetreiber unverzüglich dem Veranstalter zu melden und auf seine Kosten nach der Veranstaltung beseitigen zu lassen.
b) Die Stände sind so aufzubauen, dass eine Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge gewährleistet ist (Durchfahrtsbreite 3,5 m, -höhe 4,0 m.
c) In Bereichen von Zu- und Durchfahrten sowie von Aufstell- und Bewegungsflächen dürfen nur solche Vordächer und andere Einrichtungen hineinragen, die mit einfachen Handgriffen abklappbar sind.
d) Für jeden Stand, an dem Speisen zubereitet werden, muss ein Feuerlöscher nach DIN 14406, mind. 6 kg Löschmittelinhalt - bereitgehalten werden.
e) Die den Anforderungen der Lebensmittelhygiene-Verordnung und des Lebensmittel- u. Bedarfsgegenständegesetzes gelten auch beim Stadtfest. Für das Spülen der Trinkgefäße muss in der Nähe der Zapfstelle eine Spülanlage mit Anschluss an die Trinkwasser- bzw. Abwasserleitung
vorhanden sein. An Ständen ohne Wasseranschluss müssen die Trinkgefäße (verschmutzte
gegen gereinigte) ausgetauscht werden. Bei Nahrungs- und Genussmitteln muss auch ein Gesundheitszeugnis mitgeführt werden.
f) Für das Aufstellen und den Betrieb von Flüssiggasanlagen sind die Technischen Regeln - TRF 199 - zu beachten. Im Freien aufgestellte Flüssiggasbehälter müssen gegen den Zugriff Unbefugter gesichert sein, z.B. durch abschließbare Flaschenschränke o. -hauben aus nicht brennbaren Stoffen. Die Verwendung von Flüssiggas zu Heiz- oder Beleuchtungszwecken ist verboten.
g) Grill- und Bratanlagen müssen in technisch einwandfreiem Zustand sein und der Betreiber muss einen Nachweis über Altfettentsorgung mit sich führen; elektrische Anlagen müssen nach VDE-Vorschriften betrieben werden.
§ 11 Versicherungspflicht
Standbetreiber*innen führen den Stand (inkl. seiner Versorgungsleitungen, evtl. Fahrzeuge u.ä.) in haftungsrechtlicher Hinsicht eigenverantwortlich und verpflichten sich zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung, die Standbetrieb sowie Auf- u. Abbau einschließt. Der Standbetreiber haftet ungeachtet anderer Bestimmungen für alle Schäden, die durch Auf- / Abbau, Befahren oder Rangieren, den Betrieb des Geschäftes sowie für Schäden aus Nichtbeachtung der Veranstaltungsbedingungen dem Veranstalter oder einem Dritten entstehen. Haftet der Veranstalter einem Dritten gegenüber wegen eines Schadens, für den im
Verhältnis zwischen Veranstalter und Standbetreiber*innen allein der*die Standbetreiber*in verantwortlich ist, so stellt er den Veranstalter insoweit im Außenverhältnis schon jetzt von jeglicher Haftung frei.
§ 12 Anliegereinwände / Baumaßnahmen
Bei Einwänden von Anliegern, die durch den Stand oder Standplatz unzumutbar beeinträchtigt werden, kann der Vertrag aufgehoben werden, wenn der Veranstalter die Einwände bei pflichtgemäßem Ermessen für berechtigt hält und keinen Ersatzplatz zur Verfügung stellen kann. Anspruch auf einen gleichwertigen Platz gibt es nicht. Sofern die Standschließung nach Veranstaltungsbeginn erfolgt, wird die Hälfte der Standmiete anteilig zu der in §2 genannten Veranstaltungsdauer pro Stunde umgerechnet und ab dem Moment der erfolgten
Standräumung die restliche Standzeit erstattet.
Sollte aufgrund von Bautätigkeiten oder sonstiger Inanspruchnahme von Flächen Dritter der Standplatz nicht zur Verfügung stehen, weist der Veranstalter dem Standmieter nach Möglichkeit einen anderen Standplatz zu. Ist dies nicht möglich, erlischt der Vertrag und es sind die beiderseits gewährten Leistungen zurückzugewähren.
Eine weitergehende Haftung des Veranstalters ist in allen vorgenannten Fällen ausgeschlossen,
es sei denn, es fallen ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
§ 13 Höhere Gewalt / Behördliche Maßnahmen
Findet die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt oder anderer, nicht vom Veranstalter verantworteter, Ereignisse (Unwetter, Krisen, Terroranschläge oder kriegsähnliche
Zustände innerhalb oder außerhalb Deutschlands oder behördliche Maßnahmen oder Maßnahmen im Sinne der Sicherheit oder Gesundheit o.ä.) nicht statt, werden bereits eingegangene Zahlungen vom Veranstalter z.T. zurückgezahlt; die Höhe der Rückzahlung richtet sich nach dem Tag der Absage: 75% Rückzahlung bei Absage länger als 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn,
60% bei Absage innerhalb 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn, 45% bei Absage 1 oder 2 Tage vorher, 30% bei Absage während des 1. Veranstaltungstages, 15% bei Absage am 2. Veranstaltungstag,
0% bei Absage am 3. Veranstaltungstag.
Schadensersatzforderungen sind beiderseits ausgeschlossen. Bei einer Unterbrechung einer begonnenen Veranstaltung hat der*die Standbetreiber*in keinen Anspruch auf Erstattung der teilweisen oder ganzen Standmiete. Widerruft die Stadt Dissen die Sondernutzungserlaubnis
des Veranstalters aus Gründen, die nicht auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Veranstalters zurückgehen, erlischt dieser Vertrag.
§ 14 Vertragsstrafe
Ist der Veranstalter zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt oder liegt ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Vertrages vor, so hat der Veranstalter Anspruch auf eine Vertragsstrafe i.H.v. 1000,- Euro. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche
bleibt ausdrücklich vorbehalten.
§ 15 Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel
Mündliche Vereinbarungen oder Nebenabreden bestehen nicht. Alle Änderungen dieses Vertrages einschließlich dieser Vertragsbedingungen müssen zu ihrer Wirksamkeit in Textform abgefasst werden. Dies kann schriftlich oder per email geschehen. Diese Bestimmung kann auch nicht in mündlicher Form abbedungen werden. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
dieses Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge; an die Stelle der
unwirksamen Bestimmungen tritt das von den Parteien mutmaßlich Gewollte. Erfüllungsort u. Gerichtsstand ist Osnabrück.